Internationale Verlade- und Transportbedingungen (IVTB 2010)

§ 1 Begriffsbestimmungen

  1. „Frachtvertrag“ bedeutet jeder Vertrag, gleichgültig, wie er bezeichnet wird, in dem sich ein Frachtführer gegen Bezahlung der Fracht verpflichtet, Güter auf Binnenwasserstraßen zu befördern.
  2. „Frachtführer“ bedeutet jede Person, von der oder in deren Namen ein Frachtvertrag mit einem Absender geschlossen worden ist.
  3. „Ausführender Frachtführer“ bedeutet jeder Frachtführer, welcher die Güterbeförderung ganz oder teilweise tatsächlich selbständig ausführt.
  4. „Absender““ bedeutet eine Person, von der oder in deren Namen ein Frachtvertrag mit einem Frachtführer abgeschlossen worden ist.
  5. „Empfänger“ bedeutet die zur Empfangnahme der Güter berechtigte Person.
  6. „Ladungsbeteiligte“ bedeutet Absender und Empfänger.
  7. „Frachturkunde“ bedeutet eine Urkunde, durch die ein Frachtvertrag und die Übernahme oder die Verladung der Güter durch einen Frachtführer bewiesen wird und die in der Form eines Konnossements oder eines Frachtbriefes oder jeder anderen im Handel gebräuchlichen Urkunde ausgestellt wird.
  8. „Güter“ schließen geschleppte oder geschobene Schiffe nicht ein und umfassen nicht Gepäck und Fahrzeuge der beförderten Personen; sind die Güter in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem ähnlichen Beförderungsgerät zusammengeladen oder sind sie verpackt, so umfasst der Begriff „Güter“ auch diese Beförderungsgeräte oder die Verpackung, falls sie vom Absender gestellt werden.
  9. „Schriftlich“ schließt, sofern von den betroffenen Parteien nichts anderes vereinbart ist, den Fall ein, dass die Information in elektronischen, optischen oder ähnlich beschaffenen Kommunikationsmitteln enthalten ist, einschließlich, aber nicht hierauf begrenzt, Telegramm, Telekopie, Telex, elektronische Post oder elektronischer Datenaustausch (EDI), vorausgesetzt, die Information ist in der Weise verfügbar, dass sie für eine spätere Bezugnahme verwendet werden kann.
  10. „Gefährliche Güter“ sind solche Güter, die gemäß ADN/ADNR und/oder sonstigen national oder international geltenden und in Kraft tretenden Bedingungen als gefährliche Stoffe beschrieben und/oder bestimmt werden, sowie alle Güter, von denen aufgrund ihrer Eigenschaft oder ihres Zustandes Gefahren für die Umwelt, Personen, das Schiff und/oder beigeladene Güter ausgehen können.
  11. „CMNI“: Das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt.

§ 2 Rechtsgrundlage

  1. Allen von dem Frachtführer übernommenen Binnenschiffstransporten liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde.
  2. Sämtliche Bestimmungen werden ebenfalls zum integrierten Bestandteil von Konnossement oder Frachtbrief erklärt.

§ 3 Frachtbrief und Konnossement

  1. Der Frachtführer ist nur dann verpflichtet, eine Frachturkunde und/oder einen Frachtbrief und/oder ein Konnossement auszustellen, wenn dieses bei Abschluss des Frachtvertrages vereinbart worden ist. Frachtbriefe sind keine Wertpapiere. Sie können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Frachtführer ist in diesem Falle zur Auslieferung der Güter an den im Frachtbrief bezeichneten Empfänger berechtigt. Konnossemente sind auf den Namen oder an Order lautende Wertpapiere. Die Güter werden nur gegen Rückgabe des ordnungsgemäß übertragenen Originalkonnossements an den Frachtführer oder dessen Bevollmächtigte ausgeliefert. Es werden ein Originalkonnossement und daneben Konnossementsabschriften ausgestellt. Sind ausnahmsweise mehrere Originalkonnossemente ausgestellt, so sind durch die Rückgabe nur eines Originals an den Frachtführer oder dessen Bevollmächtigte die übrigen Originale erledigt und unwirksam. Bei einem an Order ausgestellten Konnossement kann der Frachtführer verlangen, dass eine Meldeadresse angegeben wird.
  2. Der Frachtführer ist berechtigt, in die Frachturkunde Vorbehalte aufzunehmen
    a) bezüglich Maß, Zahl oder Gewicht der Güter, wenn er Grund zur Annahme hat, dass die Angaben des Absenders unrichtig sind, oder wenn er keine ausreichende Möglichkeit hat, diese Angaben nachzuprüfen, insbesondere weil ihm die Güter nicht zugezählt, zugemessen oder zugewogen worden sind, oder weil ohne ausdrückliche Vereinbarung das Maß oder Gewicht durch Eichaufnahme festgestellt worden ist;
    b) bezüglich Merkzeichen, die nicht auf den Gütern selbst oder im Falle der Verpackung auf den Behältnissen oder Verpackungen deutlich und haltbar angebracht sind;
    c) bezüglich des äußeren Zustandes der Güter.
  3. Ist in die Frachturkunde die Klausel „Art, Anzahl, Maß oder Gewicht unbekannt“ oder ein gleichbedeutender Vermerk aufgenommen worden, so binden die in der Frachturkunde enthaltenen Angaben über die Güter den Frachtführer nicht, es sei denn, es wird bewiesen, dass er die Art, die Anzahl, das Maß oder das Gewicht der Güter gekannt hat oder hätte kennen müssen.
  4. Unterlässt es der Frachtführer, den äußeren Zustand der Güter zu vermerken oder diesbezügliche Vorbehalte anzubringen, so wird vermutet, er habe in der Frachturkunde vermerkt, dass die Güter in äußerlich gutem Zustand waren.
  5. Sind die Güter gemäß den Angaben in der Frachturkunde in einem Container oder in Laderäumen des Schiffes verstaut worden, die von einer anderen Person als dem Frachtführer, seinen Bediensteten oder Beauftragten versiegelt wurden, und sind weder der Container noch die Siegel bis zum Erreichen des Löschhafens oder Ablieferungsorts beschädigt, so besteht die Vermutung, dass ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter nicht während der Beförderung entstanden ist.

§ 4 Ladestelle, Laden und Stauen, Deckslast

  1. Der Absender bestimmt die Ladestelle. Kann an der Ladestelle aus vom Schiff nicht zu vertretenden Gründen oder nur unter Aufwendung besonderer Kosten angelegt werden oder muss das Schiff die Ladestelle aus diesen Gründen verlassen, so kann der Frachtführer eine andere Ladestelle und eine andere Art der Beladung verlangen. Die dadurch entstandenen Kosten und sonstigen Mehraufwendungen für Schiff und Ladung gehen zu Lasten der Ladungsbeteiligten, die hierfür gesamtschuldnerisch haften. Der Anspruch auf Liegegeld bleibt davon unberührt. Kommt der Absender seiner Verpflichtung, eine geeignete Ladestelle zu bestimmen, nicht nach, kann der Frachtführer den Frachtvertrag kündigen und die volle Fracht und Ersatz der Mehrkosten, einschließlich entstandener Liegegelder, verlangen.
  2. Der Absender ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Schiff an dem Ort, den er zum Laden bestimmt, sicher gelangen, dort sicher liegen, laden und von dort aus sicher abfahren kann.
  3. Der Frachtführer ist verpflichtet, das Schiff ladebereit an der Ladestelle vorzulegen.
  4. Der Absender ist verpflichtet, die Güter an Bord des Schiffes zu laden, transportsicher zu stauen, zu trimmen und zu sichern. Der Frachtführer ist berechtigt, Anweisungen für die Verkehrssicherheit des Schiffes oder zur Vermeidung von Schäden zu erteilen. Der Absender ist verpflichtet, diese Anweisung zu befolgen.
  5. Der Frachtführer hat entsprechend den Gebräuchen in der Binnenschifffahrt das Recht, die Güter ganz oder teilweise auf Deck des Schiffes oder in offene Schiffe zu laden.
  6. Für Schäden am Schiff, die durch die Ladearbeiten verursacht werden, haftet der Absender, es sei denn, der Schaden beruht auf einem Verschulden des Frachtführers

§ 5 Kennzeichnung und Übergabe der Güter

  1. Der Absender hat bei Erteilen des Auftrags, spätestens vor Beginn der Beladung des Beförderungsmittels alle für die Beförderung notwendigen Angaben zu machen, das Gut und die Verpackung, Art, Zustand und Beschaffenheit in der verkehrsüblichen Weise genau zu bezeichnen und alle erforderlichen Begleitpapiere, insbesondere aufgrund von Hafen‐, Zoll‐, Gesundheits‐ oder sonstigen Vorschriften, mit dem Gut zu übergeben.
  2. Beim Transport gefährlicher Güter ( § 1 Ziff. 10) ist der Absender verpflichtet, bei der Auftragserteilung für den einzelnen Fall schriftlich und deutlich auf die Art der Gefahr und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Bei der Übernahme des Gutes sind dem Frachtführer und dessen Beauftragten die schriftlichen Weisungen und andere Unterlagen gemäß den jeweils anwendbaren Vorschriften auszuhändigen. Handelsübliche Bezeichnungen solcher Stoffe oder andere Informationen genügen nicht.
  3. Der Absender garantiert die Richtigkeit der Beschreibung der Güter gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sowie der Angaben über Zeichen, Anzahl, Menge, Gewicht und/oder Volumen gemäß Abs. 1 im Zeitpunkt der Übernahme. Er ist für alle aus Unrichtigkeit resultierenden direkten und indirekten Verluste, Schäden und sonstigen Nachteile sowie für alle hierdurch entstehenden Kosten verantwortlich. Bei gefährlichen Gütern kann der Frachtführer auf Kosten der Ladungsbeteiligten die zu beanstandenden Güter löschen, an Land setzen, zurücktransportieren oder in dringenden Fällen sogar vernichten, ohne selbst schadensersatzpflichtig zu werden.
  4. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, zu prüfen, ob die ihm gemachten Angaben richtig und vollständig sind
  5. Wird das Schiff infolge Fehlens, Ungenauigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben oder Begleitpapiere oder wegen Missachtung irgendwelcher Vorschriften seitens der Ladungsbeteiligten aufgehalten oder am Ein‐oder Auslaufen in oder aus einem Hafen verhindert oder werden die Güter beschlagnahmt, so haften die Ladungsbeteiligten dem Frachtführer für alle daraus entstehenden Verzögerungen, Schäden, Kosten, Bußen und Nachteile sowie für Liegegelder.
  6. Hat der Frachtführer gegenüber Behörden, Zollämtern, öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnverwaltungen, öffentlichen oder privaten Unternehmungen in Bezug auf das Ladungsgut Erklärungen abzugeben, Urkunden auszustellen, zu behandeln oder zu unterzeichnen, so handelt er nur namens und für Rechnung und Gefahr der Ladungsbeteiligten. Er haftet hierfür auch bei Unterlassungen, Verlust oder Nichtauslieferung, nur im Falle grober Fahrlässigkeit. Werden Drittunternehmer, z.B. Grenzspediteure, eingeschaltet, wird nur für deren Auswahl gehaftet.

§ 6 Wahl der Fahrzeuge und Transportwege, Umladungs‐ und Leichterrecht

  1. Der Transport wird mit Fahrzeugen ausgeführt, welche der Frachtführer bestimmt. Der Frachtführer kann andere Frachtführer beauftragen, den Transport durchzuführen.
  2. Der Frachtführer übernimmt keine Verpflichtung, die Güter in einer bestimmten Reihenfolge, auf einem bestimmten Weg oder mit einem bestimmten Schiff zu befördern. Die Güter sind innerhalb der Frist zu befördern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände der Schiffsreise und bei unbehinderter Schifffahrt vernünftiger Weise zuzubilligen ist.
  3. Der Frachtführer ist berechtigt, die Güter ganz oder teilweise in andere Schiffe zu überladen, zu leichtern oder zu löschen, und/oder in Lagerhäuser oder auf Land zu lagern, sofern es nach den Umständen oder dem Interesse des Schiffes oder der Ladung erforderlich erscheint. Die Ladungsbeteiligten haften dem Frachtführer für die dadurch entstandenen Mehrkosten als Gesamtschuldner, soweit die getroffenen Maßnahmen nicht durch ein Verschulden des Frachtführers erforderlich gewesen sind.
  4. Das Umladen, Leichtern oder Löschen in Schiffe oder Lagerhäuser sowie die Lagerung geschehen namens, auf Rechnung und Gefahr der Ladungsbeteiligten.
  5. In den Fällen gemäß Abs. 3 und 4 obliegt es den Ladungsbeteiligten, einen durchgehenden Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.

§ 7 Löschstelle, Löschen

  1. Die Ladungsbeteiligten bestimmen die geeignete Löschstelle. Die für die Änderung und Sicherheit der Ladestelle in § 4 Abs. 1 uns Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen gelten entsprechend für die Änderung und Sicherheit der Löschstelle.
  2. Die Ladungsbeteiligten sind verpflichtet, dem Frachtführer vor Eintreffen des Schiffs im Löschhafen Weisungen für das Löschen und die Zollabfertigung zu erteilen; andernfalls hat der Frachtführer das Recht, alle ihm notwendig erscheinenden Maßnahmen namens und auf Rechnung und Gefahr der Ladungsbeteiligten zu treffen.
  3. Bei Optionspartien ist der Bestimmungshafen dem Frachtführer oder dem Schiffer mindestens zwölf Stunden vor Ankunft des Schiffes im ersten Optionshafen schriftlich bekannt zu geben. Für Mehrkosten, die durch eine nicht rechtzeitige Bekanntgabe des Optionshafens entstehen, haften Absender und Empfänger dem Frachtführer als Gesamtschuldner.
  4. Die Löschbereitschaft des Schiffes kann jederzeit bei der Löschstelle angemeldet werden.
  5. Die Ladungsbeteiligten sind verpflichtet, die Güter aus dem Schiff zu löschen.
  6. Für Schäden am Schiff, die durch die Löscharbeiten verursacht werden, haften die Ladungsbeteiligten gesamtschuldnerisch. Beruht der Schaden auf einem Verschulden des Frachtführers, haften die Ladungsbeteiligten nicht.
  7. Das Schiff ist frei von Ladungsresten zu löschen. Sollte die Löschstelle dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist der Frachtführer nach Aufforderung berechtigt, auf Kosten der Ladungsbeteiligten die Ladungsreste zu entfernen oder entfernen zu lassen.

§ 8
Lade‐ und Löschzeiten sowie Liegegeld

  1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen gelten die jeweiligen Regelungen am Lade‐ oder Löschort über Lade‐ und Löschzeiten.
  2. Falls die vereinbarten oder am Lade‐ oder Löschort geltenden Lade‐ und Löschzeiten nicht eingehalten werden, ist der Frachtführer berechtigt, Liegegeld oder entgangenen Gewinn geltend zu machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Kündigung des Frachtvertrages, Verzögerung der Beladung

  1. Bevor Güter im Schiff geladen oder dem Frachtführer zur Verfügung gestellt worden sind, ist der Absender berechtigt, den Frachtvertrag zu kündigen.
  2. Sind nach Ablauf der Zeit, innerhalb der die Güter vom Absender in das Schiff geladen oder dem Frachtführer zur Verfügung gestellt sein müssen, aufgrund welcher Ursachen auch immer, keine Güter in das Schiff geladen oder zur Verfügung des Frachtführers gestellt worden, ist der Frachtführer, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist, berechtigt, den Frachtvertrag zu kündigen.
  3. Sind nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Zeit, aufgrund welcher Ursachen auch immer, die vereinbarten Güter nur teilweise in das Schiff geladen oder dem Frachtführer zur Verfügung gestellt worden, dann ist dieser, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist, berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder die Reise anzutreten. Im Falle der Kündigung ist der Absender auf Verlangen des Frachtführers verpflichtet, die bereits geladenen Güter zu löschen oder, falls die Reise angetreten wird und die Abfahrt des Schiffes ohne erneutes Stauen der bereits gestauten Güter nicht möglich ist, diese erneut zu stauen.
  4. Die in Absatz 2 und 3 erwähnten Kündigungen werden durch eine mündlich oder schriftliche Mitteilung oder eine andere Nachricht, deren Zugang eindeutig nachweisbar ist, erklärt. Der Vertrag endet im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung, jedoch nicht vor dem Löschen der Güter.
  5. Zahlt der Absender vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Zeit dem Frachtführer die volle Fracht, ist dieser auf dessen Verlangen verpflichtet, die Reise mit einem Teil der vereinbarten Güter anzutreten. Der Frachtführer ist berechtigt, anstelle der fehlenden Güter andere Güter anzunehmen, ohne dass er verpflichtet ist, die Fracht, die er für die Beförderung dieser Güter erhält, auf die vom Absender zu zahlende Fracht anzurechnen. Ist der Reiseantritt ohne erneute Stauung der bereits gestauten Güter und der Beiladung nicht möglich, ist der Absender auf Verlangen des Frachtführers zur erneuten Stauung verpflichtet.
  6. Dieser Paragraph findet im Falle der Zeitbefrachtung keine Anwendung.

§ 10 Ablieferungshindernisse, Hinterlegung und Notverkauf

  1. Wird die Abnahme der Güter von dem bestimmungsmäßigen Empfänger oder die Zahlung der auf dem Gute haftenden Forderungen verweigert oder ergibt sich ein sonstiges Ablieferungshindernis oder meldet sich der Empfänger nicht, so hat der Frachtführer den Absender zu unterrichten und dessen Anweisung einzuholen. Ist dies unter den gegebenen Umständen nicht tunlich oder ist der Absender mit der Erteilung der Weisung säumig oder ist die Durchführung der Anweisung dem Frachtführer nicht zumutbar, so ist er befugt, die Güter namens, auf Rechnung und Gefahr der Ladungsbeteiligten in ein öffentliches oder privates Lagerhaus, in Leichter oder auf Land zu legen oder einem Spediteur zu übergeben.
  2. Falls die vereinbarte Löschzeit oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die am Löschort geltende Regelung über die Löschzeit nicht eingehalten wird, ist der Frachtführer berechtigt, die Güter auf Rechnung oder Risiko der Ladungsbeteiligten selbst zu löschen oder löschen zu lassen oder gemäß Absatz 1 hinterlegen zu lassen oder zu übergeben, unbeschadet der entstandenen Liegegeldansprüche. Weitergehende Schadensersatzansprüche, die infolge nicht rechtzeitigen Löschens entstehen, bleiben dem Frachtführer vorbehalten.
  3. Das Hinterlegen oder Legen der Güter in Leichter oder auf Land oder die Übergabe an einen Spediteur gilt als ordnungsgemäße Ablieferung. Das Zurückbehaltungs‐ oder Pfandrecht des Frachtführers bleibt vorbehalten.
  4. Werden die Güter binnen zwei Monaten seit Hinterlegung nicht abgenommen, so ist der Frachtführer ohne vorherige Mitteilung oder Androhung und ohne behördliche/richterliche Ermächtigung berechtigt, die Güter freihändig zu verkaufen oder öffentlich verkaufen oder versteigern zu lassen. Sind die Güter schnellem Verderben ausgesetzt oder unterliegen sie Unterhaltungs‐ oder erheblichen Aufbewahrungskosten oder deckt ihr Wert nach Schätzung des Frachtführers die darauf haftenden Kosten nicht, so ist der Frachtführer ohne Einhaltung der Zwei‐Monats‐Frist zu einem sofortigen Verkauf oder zur Versteigerung berechtigt.

§ 11 Fracht

  1. Mangels besonderer Vereinbarung umfasst die Fracht den Transport ab frei gestaut Binnenschiff (Ladehafen) bis frei Ankunft Binnenschiff (Löschhafen). Sie wird mindestens nach den in den Schiffspapieren deklarierten Bruttogewichten, Mengen oder Maßen der Güter berechnet. Werden in anderen Papieren höhere Gewichte oder Mengen ausgewiesen oder solche durch Gewichts‐ oder Kontrollprüfungen ermittelt, sind diese für die Frachtberechnung maßgeblich. Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zur Zahlung fällig.
  2. Die Lade‐, Stau‐, Befestigungs‐ und Löschkosten sowie alle weiteren Kosten, Auslagen und Aufwendungen sind zusätzlich zur Fracht zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich in den vereinbarten Fracht‐ oder Übernahmesatz eingeschlossen worden sind.
  3. Die Frachtvereinbarung hat offene und unbehinderte Schifffahrt zur Voraussetzung. Alle gegenüber einem normalen Verlauf einer Schiffsreise entstehenden Mehrkosten und Aufwendungen gehen zu Lasten der Ladungsbeteiligten, es sei denn, sie beruhen auf einem Verschulden des Frachtführers.
  4. Die Frachtsätze basieren auf den im Zeitpunkt des Abschlusses bestehenden Betriebskosten, Devisenkursen und öffentlichen Abgaben. Jede außergewöhnliche Erhöhung, insbesondere der Treibstoffkosten, Bordlöhne und öffentliche Abgaben während der Dauer der Abwicklung des Frachtvertrages berechtigt den Frachtführer, den Frachtsatz den veränderten Verhältnissen anzupassen oder bei noch nicht verladenen Partien vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Der Absender haftet dem Frachtführer für die Fracht, Fehlfracht, Frachtzuschläge, Kosten, Auslagen, Gebühren und sonstigen auf dem Gute haftenden Forderungen sowie für Liegegelder oder entgangenen Gewinn. Der Absender wird durch das Ausliefern der Güter ohne Bezahlung oder Nichtausüben eines bestehenden Pfandrechts von dieser Haftung nicht befreit. Der Empfänger übernimmt die Gesamthaft dadurch, dass er die Anlieferung der Güter verlangt oder sonst wie darüber verfügt. Ist ein Konnossement mit einer „freight prepaid“‐Klausel oder einer ähnlichen Klausel ausgestellt, haftet der Empfänger nicht für die Fracht.

§ 12 Volle Fracht, Fehlfracht

  1. Der Frachtführer hat Anspruch auf die volle Fracht, wenn:
    a) die Ladung nur teilweise geliefert wird;
    b) Absender oder Empfänger das Ausladen der Güter im Verladehafen oder in einem Zwischenhafen verlangen;
    c) die Fortsetzung der Reise aus nicht vom Frachtführer zu vertretenden Gründen dauernd oder zeitweilig verhindert ist oder die Reise nur teilweise ausgeführt wird, oder
    d) die Güter vernichtet, untergegangen, beschlagnahmt, eingezogen, beschädigt, vermindert oder sonst wie wertlos geworden sind.
  2. Nach Reiseantritt können Absender und Empfänger nicht vom Vertrag zurücktreten. Der Frachtführer ist jedoch gegen Zahlung der vollen Fracht und aller mit dem Ausladen verbundenen Kosten und Mehraufwendungen seitens der Ladungsbeteiligten verpflichtet, Güter im Verladehafen oder in einem anderen auf der Reisestrecke liegenden Hafen wieder auszuladen.
  3. Der Frachtführer hat auch Anspruch auf die Hälfte der Fracht, wenn a) der Absender den Frachtvertrag im Falle von § 9 Absatz 1) kündigt oder b) der Frachtführer den Frachtvertrag im Falle von § 9 Absatz 2) kündigt.
  4. Neben der vollen Fracht oder der Hälfte der Fracht sind dem Frachtführer Liegegelder und die Schäden, den dieser infolge der Kündigungen erleidet, sowie Havarie‐Grosse‐Beiträge zu ersetzen“.
  5. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche ist weder Voraussetzung, dass die ungenügende Vertragserfüllung vom Absender oder Empfänger zu verantworten ist, noch, dass das für den Transport vorgesehene Fahrzeug ladebereit vorgelegt wird. Diese Ansprüche bestehen auch dann, wenn das Hindernis als Folge einer der in § 13 Abs. 1 genannten Ursachen entstanden ist.“

§ 13 Erlöschen der Übernahme‐ und Transportpflicht

  1. Die Übernahme‐ und Transportpflicht erlischt auf jeder Wasserstraße ohne weiteres, gleichgültig, ob die Güter schon übernommen oder verladen sind, oder ob die Reise schon angetreten ist oder nicht, wenn allgemein oder auch nur mit Bezug auf das Schiff, welches die Güter geladen hat, folgende Ereignisse oder Umstände eintreten oder vorliegen:
    a) Höhere Gewalt, Krieg, Bürgerkrieg, Mobilmachung, militärische Unternehmungen, Aufruhr, Sabotage, Streik, Aussperrung, Blockade, innere Unruhe;
    b) behördliche Maßnahmen und Eingriffe, Ein‐, Aus‐ und Durchfuhrbeschränkungen oder ‐ verbote, Beschlagnahmungen oder Requisitionen, es sei denn, der Frachtführer hat diese Umstände schuldhaft verursacht.

c) Schifffahrtssperren jeder Art oder Schifffahrtsunfälle, Störungen oder Betriebseinstellungen in Schleusen, Kanälen, Häfen oder sonstigen Schifffahrtseinrichtungen, Verkehrsstörungen, Behinderungen des Verkehrs in Seehäfen oder Schließung der Schifffahrt, es sei denn, der Frachtführer hat diese Umstände schuldhaft verursacht;
d) Naturereignisse, Hochwasser, Überschwemmungen, Eis und Eisgefahr.

  1. Während der ganzen Dauer eines dieser Fälle und noch max. 14 Tage darüber hinaus ist der Frachtführer berechtigt, für alle Verzögerungen im Schiffsumlauf Ersatz des Nutzungsverlustes zuzüglich Kosten für Mehraufwendungen zu berechnen, sowie in seiner Wahl:
    a) entweder den Transport durchzuführen und für die ganze vereinbarte Transportstrecke einen Frachtzuschlag zu erheben und alle dem Frachtführer gegenüber einer normalen Abwicklung des Auftrages entstehenden Mehraufwendungen zu Lasten der Ware zu nehmen, wobei für die Mehraufwendungen Absender und Empfänger als Gesamtschuldner haften,
    b) oder ganz vom Vertrag zurückzutreten und Fehlfracht gemäß § 12 zu berechnen und schon verladene Güter an der ihm geeignet erscheinenden Stelle namens, auf Rechnung und Gefahr von Absender und Empfänger zu löschen oder löschen zu lassen und einzulagern oder mit anderen Mitteln weiterzubefördern. Alle durch die Löschung im Zwischenhafen, Einlagerung oder Weiterbeförderung entstehenden Mehrkosten, Mehrfrachten und Auslagen gehen zu Lasten der Ladungsbeteiligten. Die vorbezeichneten Rechte besitzt der Frachtführer auch dann, wenn er es unterlassen sollte, vom Eintritt des Ereignisses Absender und Empfänger Mitteilung zu machen.
  2. Wird der Antritt der Reise durch Zufall oder durch einen Umstand, den der Frachtführer nach diesen Verlade‐ und Transportbedingungen nicht zu vertreten hat, dauernd verhindert, so tritt der Frachtvertrag außer Kraft, ohne dass der eine Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist. Die Kosten des Wiederausladens bereits geladener Güter trägt der Absender. Als dauernde Verhinderung ist es insbesondere anzusehen, ‐ wenn das Schiff, mit dem die Beförderung durchgeführt werden soll, verloren geht oder derart beschädigt wird, dass die Reise nicht ohne eine umfassende Ausbesserung des Schiffes angetreten werden kann. Als Ausbesserung dieser Art gilt namentlich eine solche, die das vollständige Löschen der Ladung notwendig macht; ‐ wenn die zu befördernden Güter verloren gehen, vorausgesetzt, dass sie nicht nur nach Art und Gattung, sondern speziell im Frachtvertrag bezeichnet oder bereits verladen oder doch von dem Frachtführer übernommen waren.
  3. Wird nach dem Antritt der Reise die Fortsetzung derselben durch Zufall oder durch Umstände verhindert, die der Frachtführer nach diesen Verlade‐ und Transportbedingungen nicht zu vertreten hat, so tritt der Frachtvertrag außer Kraft. Die Kosten des Wiederausladens und die Fracht für den zurückgelegten Teil der Reise (Distanzfracht) trägt der Absender. 5. Absender und Empfänger haften dem Frachtführer als Gesamtschuldner für alle mehr erhobenen Tagesfrachten, Frachtzuschläge, Nutzungsverlust und sonstigen Mehraufwendungen.

§ 14 Zurückbehaltungs‐ und Pfandrecht des Frachtführers

  1. Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht‐, Speditions‐ oder Lagerverträgen ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrecht an dem Gut. Das Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Begleitpapiere.
  2. Das Zurückbehaltungs‐ oder Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossement oder Lagerschein darüber verfügen kann.
  3. In Ausübung des Zurückbehaltungs‐ oder Pfandrechts ist der Frachtführer berechtigt, Güter namens, auf Rechnung und Gefahr von Absender und Empfänger zu löschen und an einem geeigneten Orte einzulagern oder Sicherstellung für seine Ansprüche zu verlangen.
  4. Dritte Personen, die Ansprüche auf die Ware aufgrund des Konnossements oder Frachtbriefs erheben, erkennen durch die Empfangnahme des Konnossements oder Frachtbriefes oder durch eine Verfügung über solche Papiere das Zurückbehaltungs‐ oder Pfandrecht des Frachtführers nur wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen an.
  5. Der Verkauf der Güter wegen des Zurückbehaltungs‐ oder Pfandrechts ist zulässig nach Ablauf einer Woche.
  6. Für den Verkauf der Güter aufgrund eines Zurückbehaltungs‐ oder Pfandrechts kann der Frachtführer in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen.

§ 15 Haftung des Frachtführers nach CMNI

  1. Für die vom Frachtführer auszuführenden Transporte, die der CMNI unterliegen, gelten die Haftungsregeln der CMNI.
  2. Der Frachtführer oder der ausführende Frachtführer haften nicht für Schäden,
    a) die durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub‐ oder Schleppbotes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub‐ oder Schleppverbandes verursacht werden, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflicht nach Artikel 3 Abs. 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde;
    b) die durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht werden, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch ein Mangel des Schiffes verursacht wurde;

c) auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder
gecharterten Schiffes zurückzuführen sind, wenn er beweist, dass die Mängel trotz
Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken waren.

§ 16 Haftung des Frachtführers außerhalb des Anwendungsbereiches der CMNI

  1. Ist die CMNI nicht anwendbar, gelten die Haftungsregelungen des gemäß
    § 27 dieserBedingungen anwendbaren nationalen Rechts.
  2. Der Frachtführer haftet nicht,
    a) solange die zu transportierenden Güter noch nicht in das Schiff geladen und / oder gestautsind;
    b) für Schäden, gleich welcher Art, die während der Beladung oder der Löschung der Güter entstehen;
    c) für Schäden, gleich welcher Art, die nach dem Löschen entstehen;
    d) für Folgeschäden, einschließlich Verzögerungsschäden, ungeachtet ihrer Entstehungsursache.
  3. Der Frachtführer haftet ferner nicht für Schäden, die auf einen der nachstehenden Umstände oder eine der nachstehenden Gefahren zurückzuführen ist:
    a) Handlungen oder Unterlassungen des Absenders, Empfängers oder Verfügungsberechtigten;
    b) Behandlung, Verladen, Verstauen oder Löschen der Güter;
    c) Beförderung der Güter auf Deck oder in offenen Schiffen, wenn diese Art der Beförderung mit dem Absender vereinbart war oder im Einklang mit den Gebräuchen des betreffenden Handelsstandes stand oder aufgrund geltender Vorschriften erforderlich war;
    d) natürliche Beschaffenheit der Güter, der zufolge sie gänzlichen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder durch Ungeziefer oder Nagetiere ausgesetzt sind;
    e) Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Schmelzen, Entzündung oder Korrosion der Güter;
    f) Brand oder Explosion;
    g) Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn die Güter infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;
    h) ungenügende oder unzulängliche Kennzeichnung der Güter;
    i) erfolgte oder versuchte Hilfeleistung oder Rettung auf schiffbaren Gewässern;
    j) Beförderung lebender Tiere, es sei denn, der Frachtführer hat die im Frachtvertrag vereinbarten Maßnahmen oder Weigerungen missachtet;
    k) Verschulden bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, einschließlich Fehler, die bei der Zusammenstellung eines Schlepp‐ oder Schubverbandes verursacht sind.
    l) Verhalten eines Zwangslotsen;
    m) Verzögerungen oder Verspätungen.
    Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einem der vorstehend genannten Umstände oder einer der vorstehend genannten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus diesem Umstand oder dieser Gefahr entstanden ist und ein sorgfältiger Frachtführer den Schaden nicht hat vermeiden können.
  4. Soweit das anwendbare nationale Recht weitergehende Haftausschlüsse als die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten enthält, kann der Frachtführer sich auch auf diese weitergehenden Haftungsausschlüsse berufen.

§ 17 Umfang der Haftung

  1. Soweit nicht die CMNI anwendbar ist, bestimmt sich die Ersatzleistung des Frachtführers bei Verlust oder Beschädigung der Güter sowie bei Verspätungsschäden und Vermögensschäden nach dem jeweilig auf den Frachtvertrag anwendbaren internationalen oder nationalen Recht, soweit nicht hiervon abweichende Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlich zulässigen Dispositionsbefugnis getroffen werden.
  2. Falls nach nationalem Recht nicht eine niedrigere Haftungsbeschränkung greift, wird die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf zwei Rechnungseinheiten pro kg begrenzt. Rechnungseinheit je Kilogramm ist das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Wegen Überschreitens der Lieferfrist ist die Haftung des Frachtführers auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
  3. Für Manko, Mindergewicht oder Mindermaß, welches 2 % des Gesamtgewichtes oder Maßes der betreffenden Partie nicht übersteigt, wird vorbehaltlich abweichender Handelsbräuche nicht gehaftet.
  4. Sind lose Güter gleicher Art, im gleichen Schiff bzw. Schiffsraum zusammengeladen, so haben die einzelnen Ladungseigentümer, Absender oder Empfänger ein eventuelles Mindergewicht, Beschädigung oder Havarie sowie Übergewicht oder Übermaß verhältnismäßig unter sich zu teilen.
  5. Die Bestimmungen über Ausschluss, Beschränkung und Begrenzung der Haftung des Frachtführers erstrecken sich auf alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gleichviel aus welchem Rechtsgrund.
  6. Alle in diesen Bedingungen sowie den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zugunsten des Frachtführers vorgesehenen Haftungsbefreiung und ‐beschränkungen gelten in gleicher Weise für seine Leute sowie alle sonstigen Hilfspersonen.
  7. Ist die Haftung des Frachtführers aufgrund dieser Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt, so ist der Absender verpflichtet, diesen von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 18 Haftung des Absenders für Schäden des Frachtführers
Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer die Schäden zu ersetzen, die verursacht werden durch das vom Absender zur Verfügung gestellte Material oder durch die zur Beförderung übergebene Ladung. Die Ersatzpflicht des Absenders ist ausgeschlossen, wenn der Frachtführer die Schäden schuldhaft verursacht hat. Sind die Schäden sowohl durch Verschulden des Absenders als auch durch Verschulden des Frachtführers verursacht worden, haften beide gemäß ihren Schuldanteilen.

§ 19 Versicherung
Ohne ausdrücklichen schriftlichen Auftrag ist der Frachtführer nicht verpflichtet, die Güter gegen irgendwelche Gefahren und Risiken zu versichern.

§ 20 Havarie‐Grosse
Für die Havarie‐Grosse gelten die Havarie‐Grosse‐Regeln der IVR in ihrer jeweils letzten gültigen Fassung (publiziert in www.ivr.nl). Der Text steht auf Verlangen zur Verfügung. Die Ladungsbeteiligten sind sofort zur Zahlung der Beiträge und / oder Vorschüsse verpflichtet, ungeachtet und unbeschadet ihrer etwaigen Rechte aus dem Frachtvertrag auf Rückforderung der zu leistenden Beiträge. Sie haften dem Frachtführer als Gesamtschuldner für alle aufgrund einer Dispache auf ihre Güter entfallende Beiträge zur Havarie‐Grosse. Der Frachtführer ist berechtigt, für diese Beiträge einen Revers einzufordern und einen Kostenvorschuss zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht an Beiträgen zur Havarie‐Grosse ist ausgeschlossen. Ein Rückforderungsrecht auf geleistete Havarie‐Grosse‐Beiträge ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen bei Geltung der CMNI der Havarie‐Grosse‐Fall infolge nautischen Verschuldens i. S. d. Artikel 25 Abs. 2 a) CMNI, durch Feuer oder Explosion oder durch einen bei Reiseantritt nicht erkennbaren Mangel des Schiffes herbeigeführt wurde. Das Rückforderungsrecht auf geleistete Havarie‐Grosse‐ Beiträge in den vorgenannten Fällen entfällt dann nicht, wenn entweder bei nautischem Verschulden ein qualifiziertes Verschulden oder bei Feuer oder Explosion oder bei einem Mangel des Schiffes bei Reiseantritt ein Verschulden des Frachtführers vorliegt.

§ 21 Aufrechnung/Abtretungsverbot
Absender und Empfänger sind nicht berechtigt, mit vom Frachtführer bestrittenen Forderungen, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, gegen Forderungen des Frachtführers aufzurechnen und / oder an Forderungen des Frachtführers ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Absender und Empfänger sind ohne schriftliche Zustimmung des Frachtführers nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Frachtvertrag gegen den Frachtführer, seine Hilfspersonen oder Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 2 Abs. 2 an Dritte ‐ mit Ausnahme an Transportversicherer ‐ abzutreten.

§ 22 Verjährung
Sämtliche Ansprüche gegen den Frachtführer oder des ausführenden Frachtführer, ihre Hilfspersonen und Erfüllungsgehilfen verjähren mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tag an, an dem die Güter dem Empfänger abgeliefert worden sind oder hätten abgeliefert werden müssen. Der Tag, an dem die Frist beginnt, bleibt bei der Berechnung der Frist außer Betracht.

§ 23 Haftungsregelungen zugunsten des Frachtführers
Der Frachtführer kann Haftungsausschlüsse oder ‐beschränkungen, Fristverkürzungen oder Regressverzichte, die zwischen Absender und Empfänger untereinander getroffen werden, ebenfalls für sich in vollem Umfange beanspruchen.

§ 24 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Frachtvertrag ist der Geschäftssitz des Frachtführers. Für Klagen gegen den Frachtführer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Der Frachtführer ist berechtigt, auch ein anderes nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständiges Gericht anzurufen.

§ 25 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

§ 26 Ausnahmen bei Geltung bestimmter nationaler Rechte
Unterliegt der Frachtvertrag deutschem Recht, so sind die nachfolgend aufgeführten Regelungen nicht oder nur unter dem beschriebenen Vorbehalt anwendbar: § 12 Ziff. 1.) steht unter dem Vorbehalt, dass die aufgeführten Konstellationen nicht vom Frachtführer zu vertreten sind. Gemäß Ziffer 2.) ist der Rücktritt vom Vertrag unter den in dieser Ziffer genannten Bedingungen möglich. Die in § 13 Ziffer 2.) aufgeführten Rechte des Frachtführers stehen unter dem Vorbehalt, dass die in Ziffer 1.) aufgeführten Ereignisse nicht von ihm zu vertreten sind. Die Haftungsbeschränkungen gemäß § 16 Ziff. 3.) lit. k) und m) gelten nicht.

§ 27 Anwendbares Recht
Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Falls die Parteien kein Vertragsstatut bestimmt haben, gilt das Recht des Staates, in dem der Frachtführer seinen Geschäftssitz hat, einschließlich der dort geltenden anwendbaren internationalen Übereinkommen, insbesondere der CMNI.

©IVR/VBW

Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 – ADSp 2017

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Ablieferung
Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung bei Lagergeschäften.
1.2 Auftraggeber
Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.
1.3 Diebstahlgefährdetes Gut
Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör sowie Chip-Karten.
1.4 Empfänger
Die Rechtsperson, an die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung des Auftraggebers oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten abzuliefern ist.
1.5 Fahrzeug
Ein zum Transport von einem Gut auf Verkehrswegen eingesetztes Beförderungsmittel.
1.6 Gefährliche Güter
Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung, Lagerung oder sonstigen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge und Rechtsgüter Dritter ausgehen kann. Gefährliche Güter sind insbesondere die Güter, die in den Anwendungsbereich einschlägiger Gefahrgutgesetze und -verordnungen sowie gefahrstoff-, wasser- oder abfallrechtlicher Vorschriften fallen.
1.7 Lademittel
Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur Bildung von Ladeeinheiten, z. B. Paletten, Container, Wechselbrücken, Behälter.
1.8 Ladestelle/Entladestelle
Die postalische Adresse, soweit die Parteien nicht eine genauere Ortsbestimmung getroffen haben.
1.9 Leistungszeit
Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.
1.10 Packstücke
Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten mit und ohne Lademittel, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstücke im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB).
1.11 Schadenfall/Schadenereignis
Ein Schadenfall liegt vor, wenn ein Geschädigter aufgrund eines äußeren Vorgangs einen Anspruch aus einem Verkehrsvertrag oder anstelle eines verkehrsvertraglichen Anspruchs geltend macht; ein Schadenereignis liegt vor, wenn aufgrund eines äußeren Vorgangs mehrere Geschädigte aus mehreren Verkehrsverträgen Ansprüche geltend machen.
1.12 Schnittstelle
Nach Übernahme und vor Ablieferung des Gutes durch den Spediteur jede Übergabe des Gutes von einer Rechtsperson auf eine andere, jede Umladung von einem Fahrzeug auf ein anderes, jede (Zwischen-)Lagerung.
1.13 Spediteur
Die Rechtsperson, die mit dem Auftraggeber einen Verkehrsvertrag abschließt. Spediteure in diesem Sinne sind insbesondere Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, Spediteure im Sinne von § 453 HGB, Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB und Verfrachter im Sinne von §§ 481, 527 HGB.
1.14 Verkehrsverträge
Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Seefracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (z. B. Zollabwicklung, Sendungsverfolgung, Umschlag) betreffen. Diese umfassen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, insbesondere Tätigkeiten wie Bildung von Ladeeinheiten, Kommissionieren, Etikettieren und Verwiegen von Gütern und Retourenabwicklung. Als Frachtverträge gelten auch Lohnfuhrverträge über die Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers. 1.15 Verlader Die Rechtsperson, die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung zur Beförderung übergibt.
1.16 Vertragswesentliche
Pflichten Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Verkehrsvertrags (Ziffer 1.14) erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
1.17 Wertvolles Gut
Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme von mindestens 100 Euro/kg.
1.18 Zeitfenster
Vereinbarter Leistungszeitraum für die Ankunft des Spediteurs an der Lade- oder der Entladestelle.
1.19 Zeitpunkt
Vereinbarter Leistungszeitpunkt für die Ankunft des Spediteurs an der Lade- oder der Entladestelle.

2. Anwendungsbereich
2.1 Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer.
2.2 Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, gehen den ADSp vor.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben
2.3.1 Verpackungsarbeiten,
2.3.2 die Beförderung und Lagerung von abzuschleppendem oder zu bergendem Gut,
2.3.3 die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut im Sinne von § 451 HGB,
2.3.4 Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind alle Arten von verkörperten und digitalisierten Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern sowie von gleichartigen der Sammlung von Informationen dienenden Sachen,
2.3.5 Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung erfordert, Kranleistungen und damit zusammenhängende Montagearbeiten.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB.

3. Pflichten des Auftraggebers bei Auftragserteilung; Informationspflichten, besondere Güterarten
3.1 Der Auftraggeber unterrichtet den Spediteur rechtzeitig über alle ihm bekannten, wesentlichen, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen
3.1.1 Adressen, Art und Beschaffenheit des Gutes, das Rohgewicht (inklusive Verpackung und vom Auftraggeber gestellte Lademittel) oder die anders angegebene Menge, Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, besondere Eigenschaften des Gutes (wie lebende Tiere, Pflanzen, Verderblichkeit), der Warenwert (z. B. für zollrechtliche Zwecke oder eine Versicherung des Gutes nach Ziffer 21), und Lieferfristen,
3.1.2 alle öffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen (insbesondere waren-, personen- oder länderbezogenen Embargos) und sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen,
3.1.3 im Falle von Seebeförderungen alle nach den seerechtlichen Sicherheitsbestimmungen (z. B. SOLAS) erforderlichen Daten in der vorgeschriebenen Form,
3.1.4 Dritten gegenüber bestehende gewerbliche Schutzrechte, z. B. marken- und lizenzrechtliche Beschränkungen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, sowie gesetzliche oder behördliche Hindernisse, die der Auftragsabwicklung entgegenstehen,
3.1.5 besondere technische Anforderungen an das Beförderungsmittel und spezielle Ladungssicherungsmittel, die der Spediteur gestellen soll.
3.2 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber rechtzeitig dem Spediteur in Textform die Menge, die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen und spätestens bei Übergabe des Gutes die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. 3.3 Bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut hat der Auftraggeber im Auftrag den Spediteur in Textform über Art und Wert des Gutes und das bestehende Risiko zu informieren, so dass der Spediteur über die Annahme des Auftrags entscheiden oder angemessene Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Nimmt er diesen Auftrag an, ist der Spediteur verpflichtet, geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gutes zu ergreifen.
3.4 Der Auftraggeber hat dem Spediteur alle Urkunden und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte (z. B. Eintarifierung) zu erteilen, die insbesondere für die ordnungsgemäße Zoll- oder sonstige gesetzlich vorgeschriebene Behandlung – hierzu zählen auch Sicherheitskontrollen z. B. für Luftfrachtsendungen – des Gutes notwendig sind.

4. Rechte und Pflichten des Spediteurs
4.1 Der Spediteur hat die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen. Er hat den ihm erteilten Auftrag auf offensichtliche Mängel zu prüfen und dem Auftraggeber alle ihm bekannten Gefahrumstände für die Ausführung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Erforderlichenfalls hat er Weisungen einzuholen.
4.2 Der Spediteur hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Transportabwicklung eingesetzten Fahrzeuge, Ladungssicherungsmittel und, soweit die Gestellung von Lademitteln vereinbart ist, diese in technisch einwandfreiem Zustand sind, den gesetzlichen Vorschriften und den im Verkehrsvertrag gestellten Anforderungen für das Gut entsprechen. Fahrzeuge und Lademittel sind mit den üblichen Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Gefahren für das Gut, insbesondere Ladungssicherungsmitteln, auszustatten. Fahrzeuge sollen schadstoffarm, lärmreduziert und energiesparend sein.
4.3 Der Spediteur hat zuverlässiges und entsprechend der Tätigkeit fachlich geschultes, geeignetes und ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal und, soweit erforderlich, mit Fahrerbescheinigung einzusetzen.
4.4 Der Spediteur hat auf einem fremden Betriebsgelände eine dort geltende und ihm bekanntgemachte Haus-, Betriebs- oder Baustellenordnung zu befolgen. § 419 HGB bleibt unberührt.
4.5 Der Spediteur ist berechtigt, die zollamtliche Abwicklung von der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht abhängig zu machen, die ihm eine direkte Vertretung ermöglicht.
4.6 Wird der Spediteur mit der grenzüberschreitenden Beförderung des Gutes oder der Import- oder Exportabfertigung beauftragt, so beinhaltet dieser Auftrag im Zweifel auch die zollamtliche oder sonst gesetzlich vorgeschriebene Behandlung des Gutes, wenn ohne sie die grenzüberschreitende Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist. Er darf hierbei
4.6.1 Verpackungen öffnen, wenn dies zum Zweck der Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle (z. B. Spediteur als Reglementierter Beauftragter) erforderlich ist, und anschließend alle zur Auftragsabwicklung erforderlichen Maßnahmen treffen, z. B. das Gut neu verpacken,
4.6.2 die zollamtlich festgesetzten Abgaben auslegen.
4.7 Bei einem Güter- oder Verspätungsschaden hat der Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers diesem unverzüglich alle zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen erforderlichen und ihm bekannten Informationen zu verschaffen. 4.8 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht
4.8.1 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Lademitteln,
4.8.2 die Ver- und Entladung der Güter, es sei denn, aus den Umständen oder der Verkehrssitte ergibt sich etwas anderes,
4.8.3 ein Umladeverbot (§486 HGB findet keine Anwendung),
4.8.4 die Bereitstellung eines Sendungsverfolgungssystems, es sei denn, dies ist branchenüblich, wobei Ziffer 14 unberührt bleibt,
4.8.5 Retouren, Umfuhren und verdeckte Beiladungen. Werden in Abweichung vom Auftrag vom Auftraggeber ein oder mehrere weitere Packstücke zum Transport übergeben und nimmt der Spediteur dieses oder diese Packstücke zum Transport an, so schließen der Spediteur und der Auftraggeber über dieses Gut einen neuen Verkehrsvertrag ab. Bei Retouren oder verdeckten Beiladungen gelten mangels abweichender Vereinbarungen die Bestimmungen des ursprünglichen Verkehrsvertrages. Ziffer 5.2 bleibt unberührt.
4.9 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten, z. B. über Qualitätsmanagementmaßnahmen und deren Einhaltung (Audits) sowie Monitoring- und Bewertungssysteme und Leistungskennzahlen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

5. Kontaktperson, elektronische Kommunikation und Dokumente
5.1 Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Vertragspartei für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Diese Angaben sind bei Veränderung zu aktualisieren. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Verkehrsvertrag für die Partei abgeschlossen hat. Über das Gesetz hinausgehende Informationspflichten, z. B. über Maßnahmen des Spediteurs im Falle von Störungen, insbesondere einer drohenden Verspätung in der Übernahme oder Ablieferung, bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen, bei Schäden am Gut oder anderen Störungen (Notfallkonzept) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
5.2 Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bedürfen vertragliche Erklärungen des Lager- und Fahrpersonals zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der jeweiligen Vertragspartei.
5.3 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verlader oder Empfänger für den Auftraggeber die an der Lade- oder Entladestelle zur Abwicklung des Verkehrsvertrags erforderlichen Erklärungen abgibt und tatsächliche Handlungen, wie die Übergabe oder Übernahme des Gutes, vornimmt.
5.4 Wenn dies zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur vereinbart ist, werden die Parteien per EDI (Electronic Data Interchange)/DFÜ (Datenfernübertragung) Sendungsdaten einschließlich der Rechnungserstellung übermitteln bzw. empfangen. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
5.5 Bei einer Vereinbarung nach Ziffer 5.4 stellen die Parteien sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit ist und die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen. Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei rechtzeitig Änderungen ihres IT-Systems mitzuteilen, die Auswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch haben können.
5.6 Elektronisch oder digital erstellte Dokumente, insbesondere Abliefernachweise, stehen schriftlichen Dokumenten gleich. Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumente lediglich elektronisch oder digital zu archivieren und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die Originale zu vernichten.

6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
6.1 Das Gut ist vom Auftraggeber zu verpacken und, soweit dies erforderlich ist, mit deutlich und haltbar angebrachten Kennzeichen für ihre auftragsgemäße Behandlung zu versehen. Alte Kennzeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Gleiches gilt für Packstücke.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig erkennbar zu kennzeichnen,
6.2.2 Packstücke – soweit erforderlich – so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.

7. Ladungssicherungs- und Kontrollpflichten des Spediteurs
7.1 Erfolgt die Ver- oder Entladung an mehr als einer Lade- oder Entladestelle, stellt der Spediteur nach Abschluss der beförderungssicheren Verladung eines Gutes die Ladungssicherung durchgehend bis zur letzten Entladestelle sicher.
7.2 Der Spediteur ist verpflichtet, an jeder Schnittstelle Kontrollen durchzuführen. Er hat das Gut auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Label, Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren.

8. Quittung
8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge.
8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat.
8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen.
8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente.
8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

9. Weisungen Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss erteilte Weisung über das Gut zu beachten, es sei denn, die Ausführung der Weisung droht Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen. Beabsichtigt der Spediteur, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.

10. Frachtüberweisung, Nachnahme Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder z. B. nach Maßgabe der Incoterms für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen (Frachten, Zölle und sonstige Abgaben) zu tragen. Nachnahmeweisungen z. B. nach § 422 HGB, Art. 21 CMR bleiben unberührt.

11. Nichteinhaltung von Lade- und Entladezeiten, Standgeld
11.1 Hat der Auftraggeber das Gut zu verladen oder entladen, ist er verpflichtet, die vereinbarte, ansonsten eine angemessene Lade- oder Entladezeit einzuhalten.
11.2 Wird im Straßengüterverkehr für die Gestellung eines Fahrzeugs ein Zeitpunkt oder ein Zeitfenster vereinbart oder vom Spediteur avisiert, ohne dass der Auftraggeber, Verlader oder Empfänger widerspricht, beträgt die Lade- oder Entladezeit bei Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) unabhängig von der Anzahl der Sendungen pro Ladeoder Entladestelle bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Verladung bzw. die Entladung. Bei Fahrzeugen mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten einzelfallbezogen in angemessenen Umfang.
11.3 Die Lade- oder Entladezeit beginnt mit der Ankunft des Straßenfahrzeugs an der Lade- oder Entladestelle (z. B. Meldung beim Pförtner) und endet, wenn der Auftraggeber oder Empfänger seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Ist für die Gestellung des Straßenfahrzeugs an der Lade- oder Entladestelle eine konkrete Leistungszeit vereinbart, so beginnt die Lade- oder Entladezeit nicht vor der für die Gestellung vereinbarten Uhrzeit.
11.4 Wird die Lade- oder Entladezeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, überschritten, hat der Auftraggeber dem Spediteur das vereinbarte, ansonsten ein angemessenes Standgeld als Vergütung zu zahlen.
11.5 Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn der Spediteur verpflichtet ist, das Gut zu ver- oder entladen und der Auftraggeber ausschließlich verpflichtet ist, das Gut zur Verladung bereitzustellen oder nach Entladung entgegenzunehmen.

12. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, den Verkehrsvertrag zu kündigen, ohne dass der Spediteur berechtigt ist, Ansprüche nach § 415 Abs. 2 HGB geltend zu machen.
12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten; der Spediteur ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen.

13. Ablieferung
13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung.
13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen.
13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden
13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner,
13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person,
13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort.
13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.

14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.

15. Lagerung
15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt.
15.2 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
15.4 Mangels abweichender Vereinbarung
15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur,
15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs,
15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch.
15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen.
15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen.
15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt.
15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

16. Vergütung
Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der Beförderung und Lagerung einschließt, sind alle nach dem Verkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesondert geltend gemacht werden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kalkulierenden. §§ 412, 418, 419, 491, 492 588 bis 595 HGB und vergleichbare Regelungen aus internationalen Übereinkommen bleiben unberührt.

17. Aufwendungs- und Freistellungsansprüche
17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbesondere Beiträge zu Havereiverfahren, Detention- oder Demurrage-Kosten, Nachverpackungen zum Schutz des Gutes.
17.2 Wenn der Auftraggeber den Spediteur beauftragt, Gut in Empfang zu nehmen und bei der Ablieferung an den Spediteur Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben oder Spesen gefordert werden, ist der Spediteur berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese – soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte – auszulegen und vom Auftraggeber Erstattung zu verlangen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
17.3 Von Aufwendungen wie Frachtforderungen, Beiträgen zu Havereiverfahren, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat.

18. Rechnungen, fremde Währungen
18.1 Vergütungsansprüche des Spediteurs erfordern den Zugang einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Rechnung oder Zahlungsaufstellung.Mangels abweichender Vereinbarung erfordert die Fälligkeit bei unstreitiger Ablieferung nicht die Vorlage eines Ablieferungsnachweises.
18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in Euro zu verlangen.
18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden Währung oder in Euro zu verlangen. Verlangt er Zahlung in Euro, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung des Spediteurs amtlich festgesetzten Kurs, den der Spediteur nachzuweisen hat.
18.4 Eine Zahlungsabwicklung im Gutschriftenverfahren ist ausdrücklich zu vereinbaren. Im Zweifel hat der Auftraggeber Gutschriften nach Leistungserbringung sofort zu erteilen. Ziff. 18.1 Satz 1 findet auf das Gutschriftenverfahren keine Anwendung.

19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
20.1 Zur Absicherung seiner Forderungen aus verkehrsvertraglichen Leistungen darf der Spediteur sich auf die ihm zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen.
20.2 Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass
20.2.1 bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Frachtführers oder Verfrachters die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Empfänger zu richten sind,
20.2.2 an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat die von einer Woche tritt.
20.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er dem Spediteur ein hinsichtlich seiner Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt.

21. Versicherung des Gutes
21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn 21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat, 21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.

22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
22.1 Der Spediteur haftet für Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGBfeste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
22.2 In allen Fällen, in denen der Spediteur nach den Ziffern 23.3 und 24 verschuldensabhängig für Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschäden) haftet, hat er statt Schadenersatz Wert- und Kostenersatz entsprechend den §§ 429, 430, 432 HGB zu leisten.
22.3 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers zur Ermittlung des Wertersatzes in den von Ziffer 24 erfassten Fällen eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestands vornehmen.
22.4 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall, für den er nicht haftet, Ansprüche gegen einen Dritten oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. §§437, 509 HGB bleiben unberührt.

23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur – Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, – Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder – Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Euro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern. 23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung, Inventuren und Wertdeklaration
24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden ist bei einer verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
24.1.1 entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
24.1.2 höchstens 35.000 Euro je Schadenfall.
24.1.3 Besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestands, ist die Haftung des Spediteurs abweichend von Ziffer
24.1.2 der Höhe nach auf 70.000 Euro pro Jahr begrenzt, unabhängig von Anzahl und Form der durchgeführten Inventuren und von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. 24.2 Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags vor Einlagerung in Textform einen Wert zur Erhöhung der Haftung angeben, der die in Ziffer 24.1 bestimmten Höchstbeträge übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an die Stelle des betreffenden Höchstbetrages. 24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf 35.000 Euro je Schadenfall. 24.4 Die Haftung des Spediteurs – mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut – ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, bei einer verfügten Lagerung auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. Ziffer 24.2 bleibt unberührt.

25. Haftungsausschluss bei See- und Binnenschiffsbeförderungen
25.1 Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Spediteur in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
25.2 Gemäß Art. 25 Abs. 2 CMNI ist vereinbart, dass der Spediteur in seiner Stellung als Frachtführer oder ausführender Frachtführer nicht für Schäden haftet, die
25.2.1 durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Rechtspersonen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht werden, vorausgesetzt, der Spediteur hat seine Pflichten nach Art. 3 Abs. 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
25.2.2 durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht worden, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Spediteurs, des ausführenden Frachtführers oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffes verursacht wurde,
25.2.3 auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen sind, wenn er beweist, dass die Mängel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken waren.
25.3 Ziffer 22.4 bleibt unberührt.

26. Außervertragliche Ansprüche
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen finden nach Maßgabe der §§ 434, 436 HGB auch auf außervertragliche Ansprüche Anwendung. Ziffer 23.4.1 findet entsprechende Anwendung.

27. Qualifiziertes Verschulden
27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen oder
27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
27.2 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
27.3 §§ 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich unberührt. 27.4 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20, 21 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern, oder die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten ausdehnen.

28. Haftungsversicherung des Spediteurs
28.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die mindestens im Umfang der Regelhaftungssummen seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz abdeckt. Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer angemessenen Selbstbeteiligung des Spediteurs.
28.2 Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf Verlangen das Bestehen eines gültigen Haftungsversicherungsschutzes durch die Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen. Erbringt er diesen Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Auftraggeber den Verkehrsvertrag außerordentlich kündigen. 28.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die Haftungsbestimmungen der ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Versicherungsschutz vorhält.

29. Auftraggeberhaftung
29.1 Die Haftung des Auftraggebers aus §§ 414, 455, 468 und 488 HGB ist begrenzt auf 200.000 Euro je Schadenereignis.
29.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung bei Personenschäden, also Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.

30. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
30.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Spediteur und Auftraggeber gilt deutsches Recht.
30.2 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist. 30.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Verkehrsvertrag, seiner Anbahnung oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, entweder der Ort der Niederlassung des Auftraggebers oder derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist. Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt im Fall der Art. 31 CMR und 46 § 1 CIM als zusätzliche Gerichtsstandsvereinbarung, im Falle der Art. 39 CMR, 33 MÜ, 28 WA nicht.

31. Geheimhaltung
Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Verkehrsvertrages bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Rechtspersonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrsvertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.

32. Compliance
32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach §3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkoholund Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.

Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) – Herausgeber: Bundesverband Spedition und Logistik e. V. (DSLV)